
15.01.2008 - Auch die betriebliche Altersversorgung unterliegt dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden.
Das AGG enthält lediglich eine Kollisionsregel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG) mit dem
Betriebsrentengesetz (BRG).
Demnach bleibt es bei den Bestimmungen des BRG, wenn dieses an die vom AGG
erfassten Merkmale anknüpft.
Das ist zum Beispiel beim Alter der Fall: Damit die Betriebsrente nicht
verfällt, setzt das BRG eine feste Altersgrenze voraus.
Der konkrete Fall
Im entschiedenen Fall (BAG, 11. Dezember, 3 AZR 249/06) klagte eine
Arbeitnehmerin auf Diskriminierung wegen des Geschlechts. Sie schied 2000 aus
dem Arbeitsverhältnis aus und machte danach eine Hinterbliebenenversorgung
geltend.
Der Arbeitgeber machte Versorgung davon abhängig, dass die ehemalige
Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. Die
Versorgungsordnung für männliche Arbeitnehmer war an keine Voraussetzung
geknüpft.
Nach dem Urteil des BAG ist dies im Sinne des AGG eine unerlaubte
Benachteiligung wegen des Geschlechts und deshalb unzulässig.
Offene Fragen
Allerdings waren die geltend gemachten Ansprüche auch schon vor dem
Inkrafttreten des AGG rechtlich gegeben.
Der Dritte Senat ließ daher offen, ob das AGG in der betrieblichen
Altersversorgung nur auf den Zeitpunkt der Zahlung der Betriebsrente anzuwenden
ist.